Rechtsgrundlage bei Ausfallrechnung im Säumnisfall

Liebe Klientinnen und liebe Klienten,

 

die Praxis Lichtstrahl stellt ihren Klienten für den Fall, dass Termine nicht wahrgenommen, oder nicht rechtzeitig abgesagt werden, ein Ausfallhonorar in Rechnung. Obwohl dies üblich ist, stoße ich damit manchmal bei den Betroffenen auf Unverständnis und Ablehnung. Ich möchte mich deshalb an dieser Stelle erklären und die Rechtsgrundlage der Ausfallrechnung näher erläutern.

 

1. Wenn ein Klient mit der Praxis einen Termin vereinbart, kommt ein Dienstvertrag gemäß den §§ 611 ff BGB zwischen der Praxis und dem betreffenden Klienten zu Stande. Mit dem Vereinbaren eines konkreten Termins wird das Angebot schlüssig angenommen, und der Dienstvertrag ist geschlossen. Eine Schriftform ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden.

 

2. Auf der Grundlage dieses Vertrages ist die Praxis verpflichtet, die für den Termin erforderlichen Vorarbeiten, Therapeuten, sowie Materialien, Therapieräume und Therapiezeit zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug erhält die Praxis den vereinbarten Vergütungsanspruch für die Behandlung. Der Klient ist vertraglich berechtigt, den Termin von der Praxis einzufordern, und verpflichtet den Vergütungsanspruch zu bezahlen.
 

3. Nimmt der Klient, gleich aus welchem Grunde, den vereinbarten Termin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (Klienten).

Die Praxis wird, bezogen auf den versäumten Termin, von ihrer Pflicht zur Behandlung befreit und behält ihren Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 BGB

("Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.")

 

Der Hintergrund des Gesetzes ist, dass der Dienstleister (Praxis) im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Personal, Räumlichkeiten Material und Behandlungszeit zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (Klienten) liegen.

 

Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Klient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.

 

4. Ich bin gemäß § 615 S.2 BGB verpflichtet, das durch die Absage des Termins freiwerdende Behandlungspotenzial anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Klienten zu belegen. Soweit dies gelingt, wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Klienten nicht realisiert.

 

Darüber hinaus sehe ich von meinem Vergütungsanspruch generell dann ab, wenn der Behandlungstermin 48 Std. vorher abgesagt wurde. Auf der anderen Seite muss der Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn der Klient ohne Rücksprache zum Termin nicht erscheint. Wird der Termin zwar abgesagt, dies aber nicht 48 Std. vorher, so bin ich bemüht den Termin an andere Klienten zu vergeben. Soweit dies nicht gelingt muss auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.

Ich habe ein Herz für Sie.

Marita Cardué

 

Heilpraktikerin

(Psychotherapie)

 

Hypnosetherapeutin

 

Coach für Stressmanagement, Persönlichkeitsentwicklung,

Selbstfindung

 

REIKI-Meisterin & Lehrerin

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Kontaktdaten:

 

Praxis Lichtstrahl

Im Ziegelfeld 12

51491 Overath-Untereschbach

 

Telefon: 02204-769169

 

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www.maritacardue.de

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